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Art. 1 § 38 DV-StAG

Fassungen
ab 01.07.1986 — BGBl. Nr. 338/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 38 heute01.07.1986 BGBl. Nr. 338/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1986,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.07.1986BGBl. Nr. 338/1986

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DV-StAG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Befangenheit eines Mitgliedes der Personalkommission

Paragraph 38,

Liegen Gründe vor, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit eines Mitgliedes der Personalkommission für die Erstattung eines bestimmten Vorschlages in Zweifel zu setzen, und will sich dieses Mitglied nicht von sich aus der Ausübung der Funktion in der Personalkommission enthalten, so hat die Personalkommission über die Befangenheit dieses Mitgliedes zu entscheiden. Bei dieser Entscheidung hat an Stelle des betroffenen Mitgliedes dessen Stellvertreter mitzuwirken.

Schlagworte

Befangenheitsgrund

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2015

Gesetzesnummer

10000872

Dokumentnummer

NOR12011622

Alte Dokumentnummer

N1198614566S